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BGH verlangt Prüfung auf Mord nach tödlichem Messerangriff auf Jugendlichen in Berlin
Knapp anderthalb Jahre nach dem tödlichen Messerangriff auf einen 13-Jährigen im Berliner Monbijoupark hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Prüfung einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes verlangt. Der fünfte Strafsenat in Leipzig gab damit am Mittwoch der Revision der Mutter des Jungen statt, wie der BGH in Karlsruhe mitteilte. Ein zur Tatzeit 41-jähriger Mann war vom Berliner Landgericht wegen Totschlags verurteilt worden, aber nicht wegen Mordes. (Az. 5 StR 358/21)
Die Tat hatte sich im Oktober 2020 in einer Unterführung in dem Park im Stadtteil Mitte nahe der Museumsinsel ereignet. Die Richter in Berlin sahen die Messerstiche als erwiesen an. Demnach trafen der Angeklagte und der Junge zufällig aufeinander. Der Mann beschimpfte den Jugendlichen, es kam zu Beleidigungen.
Dann habe der 41-Jährige dem Jungen mit einem Messer in die Herzgegend gestochen, "um ihm eine Lektion zu erteilen und als 'Sieger vom Platz' zu gehen". Später habe er zu seiner Begleiterin gesagt, der Junge habe "keinen Respekt gezeigt".
Ein Bekannter des Jungen, ein junger Mann, habe den Täter mit bloßen Händen angegriffen. Der Angeklagte hätte flüchten können, wollte aber auch hier "als Sieger hervorgehen". Darum habe er auf den jungen Mann ebenfalls eingestochen. Dieser wurde schwer verletzt.
Das Landgericht wertete die Tat im Mai 2021 als Totschlag und gefährliche Körperverletzung. Es verurteilte den Mann zu zwölf Jahren Haft. Mordmerkmale erkannte es nicht, denn der Angeklagte habe aus Wut über das beleidigende Verhalten des Jungen gehandelt.
Diese Einschätzung beanstandete der Bundesgerichtshof nun als fehlerhaft. Das Landgericht habe wesentliche Aspekte ausgeblendet - etwa den Umstand, dass der Angeklagte das Kind tötete, um ihm eine Lektion zu erteilen, wie auch die spätere Bemerkung zu seiner Begleiterin.
Eine andere Schwurkammer des Landgerichts muss darum nun eine Verurteilung wegen Mordes prüfen. Die Revision des Angeklagten verwarf der BGH dagegen.
W.Morales--AT