Arizona Tribune - Gericht: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

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Gericht: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit
Gericht: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

Gericht: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

Einem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle zufolge ist Flamenco-Unterricht keine künstlerische Tätigkeit. Entschieden wurde über eine Klage einer selbstständigen Tanzdozentin, die seit 2017 hauptberuflich eine Flamenco-Schule betreibt, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Frau erteilt demnach Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.

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Die Tanzdozentin stellte bei der Künstlersozialkasse (KSK) einen Antrag auf Aufnahme. Die Kasse lehnte diesen jedoch mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Pädagogischer oder sportlicher Unterricht sei dagegen keine darstellende Kunst.

Demgegenüber verwies die Tanzdozentin den Angaben zufolge auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Außerdem sei es kein Sport, weil Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.

Die Frau klagte daraufhin vor dem Oldenburger Sozialgericht - mit Erfolg. Das Gericht bestätigte ihren Anspruch auf Aufnahme in die KSK. Gegen dieses Urteil legte dann die KSK Berufung beim Landessozialgericht ein.

Dieses bestätigte die Rechtsauffassung der KSK und hob das Urteil der Erstinstanz auf. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin, begründete die Berufungsinstanz ihre Entscheidung vom 15. März.

Der Schwerpunkt bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben.

G.P.Martin--AT