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Oberlandesgericht billigt Wiederaufnahme von Verfahren wegen Mordes an Schülerin
Oberlandesgericht billigt Wiederaufnahme von Verfahren wegen Mordes an Schülerin / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Oberlandesgericht billigt Wiederaufnahme von Verfahren wegen Mordes an Schülerin

Eine im vergangenen Jahr beschlossene Neuregelung zur Wiederaufnahme bereits rechtskräftig beendeter Strafverfahren bei schwersten Verbrechen ist nach Einschätzung des niedersächsischen Oberlandesgerichts (OLG) in Celle verfassungsgemäß. Das entschieden die Richter nach Gerichtsangaben vom Mittwoch in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschuldigten in einem Mordfall von 1981. Die von diesem angegriffene Regelung verstoße "insbesondere nicht" gegen das rechtsstaatlich zentrale Verbot einer Doppelbestrafung.

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Die im vergangenen Jahr vom Gesetzgeber eingeführte Neuregelung gelte nur ausnahmsweise für "äußerst eng umgrenzte Fallkonstellationen" und sehe "hohe Hürden" vor, erklärte das Gericht zu Begründung. Die Entscheidung, in solchen Ausnahmefällen trotz vorherigen Freispruchs eine "schuldangemessene Bestrafung" zu ermöglichen, sei insgesamt "vertretbar und durch das Rechtsstaatsgebot gerechtfertigt". Auch das im Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt.

Gegen diese Entscheidung sind keine strafprozessualen Rechtsmittel mehr möglich. Der unterlegene Beschuldigte könnte laut Gericht gegebenenfalls aber noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen, mit der sich dann das Bundesverfassungsgericht beschäftigten müsste.

Nach kontroversen rechtspolitischen Debatten war im vergangenen Jahr ein neuer Wiederaufnahmegrund in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Dieser ermöglicht auch im Fall eines vorherigen rechtskräftigen Freispruchs die Wiederaufnahme von Strafverfahren gegen Beschuldigte zu deren Lasten, falls neue Beweismittel oder Tatsachen auftauchen, die eine Verurteilung wegen Mordes und anderer nicht verjährender schwerster Taten wahrscheinlich machen.

Zuvor war eine Wiederaufnahme nach einem Freispruch laut deutschem Recht nur erlaubt, wenn das Ursprungsverfahren mangelhaft war oder der Beschuldigte später von sich aus ein Geständnis ablegte. Das Auftauchen neuer Beweise durfte dagegen keine Rolle spielen. Die von der damaligen Regierungskoalition aus Union und SPD im vergangenen Jahr im Bundestag verabschiedete Reform galt als hochumstrittenen.

Unter anderem äußerte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier in einem seltenen Schritt Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit und forderte eine neuerliche parlamentarische Überprüfung. Das Gesetz unterzeichnete er allerdings trotzdem, so dass es in Kraft trat.

Die Kritik entzündete sich vor allem an dem möglichen Verstoß gegen das Prinzip der Doppelbestrafung, der zu den elementaren Grundlagen des Rechtsstaats gehört und im Grundgesetz verankert ist. Demnach darf niemand für dieselbe Tat mehr als einmal angeklagt werden.

Im dem vom OLG in Celle verhandelten Fall geht es um den Sexualmord an einer 17-jährigen Schülerin im niedersächsischen Landkreis Celle 1981. Ein Verdächtiger wurde in den 80er Jahren dafür verurteilt, nach der Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof in einem zweiten Verfahren aber rechtskräftig freigesprochen. Verbesserte Untersuchungsmethoden ermöglichten der Polizei 2012, Spermaspuren mit DNA des Verdächtigen an der Unterhose der Toten nachzuweisen.

Dieses Beweismittel stand bei den früheren Prozessen noch nicht zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht im niedersächsischen Verden die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieses gab dem Antrag im Februar statt und ordnete zugleich Untersuchungshaft für den Beschuldigten an. Gegen diese Entscheidung ging er anschließend vor dem OLG vor.

M.White--AT