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BGH: Vereinbarung zum Abstellen von Paketen kann unwirksam sein
BGH: Vereinbarung zum Abstellen von Paketen kann unwirksam sein / Foto: Jade GAO - AFP/Archiv

BGH: Vereinbarung zum Abstellen von Paketen kann unwirksam sein

Die bloße Vereinbarung, dass ein Paket bei Abstellgenehmigung als zugestellt gilt, wenn es an der vereinbarten Stelle abgestellt wurde, benachteiligt Verbraucher unangemessen - weil sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, den Empfänger zu benachrichtigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verurteilte einen Paketdienst dazu, diese Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr zu verwenden, wie er am Freitag mitteilte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. I ZR 212/20)

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In den AGB heißt es wörtlich: "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist." Damit sei der Paketdienst aber nicht zur Benachrichtigung verpflichtet, die wiederum den Verbraucher in die Lage versetzen würde, "die Sendung bald an sich zu nehmen", erklärte der BGH. Er änderte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt entsprechend ab.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden auch über einige andere Klauseln in den AGB. So erklärten sie Vereinbarungen für unwirksam, die den Transport verschiedener Dinge ausschlossen: etwa von "verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern" und Gütern von geringem Wert, "durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können". Diese Regelungen seien nicht klar und verständlich, teilte der BGH mit.

Auch dass bei dem Verdacht auf Verstöße gegen diese Transportausschlüsse Pakete geöffnet werden dürften, benachteilige Verbraucher unangemessen - jedenfalls wenn dies "für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter" nicht notwendig sei.

Den Beförderungsausschluss beispielsweise von Geld, unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern hielt der BGH dagegen für zulässig, ebenso den sogenannten Weisungsausschluss zumindest bei "Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann". Demnach müssen Weisungen des Versenders nach der Übergabe der Pakete nicht mehr befolgt werden.

Sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Paketdienstleister hatten sich an den BGH gewandt, um das Frankfurter Urteil überprüfen zu lassen. Beide bekamen nun teilweise Recht.

G.P.Martin--AT