Arizona Tribune - EuGH: Wohl kein Verfahren gegen Autobahnbetreiber wegen Brückeneinsturz in Genua

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EuGH: Wohl kein Verfahren gegen Autobahnbetreiber wegen Brückeneinsturz in Genua
EuGH: Wohl kein Verfahren gegen Autobahnbetreiber wegen Brückeneinsturz in Genua / Foto: © AFP/Archiv

EuGH: Wohl kein Verfahren gegen Autobahnbetreiber wegen Brückeneinsturz in Genua

Nach dem Einsturz der Morandi-Brücke in Genua 2018 wird es voraussichtlich kein Gerichtsverfahren gegen die italienische Autobahnbetreibergesellschaft Aspi geben. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg ist ein staatlicher Vergleich mit dem Unternehmen voraussichtlich rechtmäßig. Danach ist es Sache der EU-Mitgliedsstaaten zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie gegen private Autobahnbetreiber vorgehen können. (Az. C-683/22)

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Bei dem Einsturz der Autobahnbrücke am 14. August 2018 waren 43 Menschen ums Leben gekommen. Das Verkehrsministerium in Rom warf der Betreibergesellschaft vor, die Brücke nicht ausreichend gewartet und instand gehalten zu haben. Zwei Tage nach dem Einsturz leitete es daher in Verfahren gegen Autostrade per l’Italia (Aspi) ein.

Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, legte Aspi einen Kompromissvorschlag vor. Danach verpflichtete sich das Unternehmen zu Entschädigungszahlungen in Höhe von 3,4 Milliarden Euro. Die Sicherheitsstandards des von Aspi konzessionierten Autobahnnetzes sollten erhöht und die zu knapp 83 Prozent staatliche Investitionsbank CDP in die Kontrolle über den Autobahnbetreiber einbezogen werden. Auf dieser Grundlage stimmte der Staat einem Vergleich zu.

Dagegen klagte eine Verbraucherorganisation für Banken und Finanzdienstleistung. Sie meint, Italien hätte die Konzession für den Autobahnabschnitt neu vergeben müssen. Das zuständige Verwaltungsgericht für die Region Latium legte den Streit dem EuGH vor.

Der betonte nun, dass die EU-Staaten die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen und Kontrolle privater Autobahnbetreiber selbst regeln müssen. Eine Änderung des Konzessionsvertrags sei unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Eine Verletzung der Vertragspflichten reiche dafür zwar nicht aus. Hier sei aber "nicht ersichtlich, dass eine Änderung der Zusammensetzung der Anteilseigner des Konzessionsnehmers als solche als Änderung der Konzession selbst angesehen werden könnte".

Die anderen Vertragsänderungen machten ein neues Vergabeverfahren nur dann erforderlich, wenn sie "wesentlich" seien. Ob dies hier der Fall ist, soll nun wieder das italienische Verwaltungsgericht prüfen.

T.Wright--AT