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BAG: Headset-System unterliegt bei Mithören von Vorgesetzten der Mitbestimmung
BAG: Headset-System unterliegt bei Mithören von Vorgesetzten der Mitbestimmung / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

BAG: Headset-System unterliegt bei Mithören von Vorgesetzten der Mitbestimmung

Führt ein Unternehmen ein Headset-System ein, über das Vorgesetzte die Kommunikation zwischen Beschäftigten mithören können, unterliegt dies der Mitbestimmung. Der Betriebsrat kann auch dann mitreden, wenn es nicht beabsichtigt ist, die Gespräche aufzuzeichnen oder zu speichern, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. 1 ABR 16/23)

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Im Streitfall geht es um die Primark-Filiale mit über 200 Beschäftigten in Dresden. Um die Kommunikation zu verbessern, soll dort – wie auch in anderen Filialen - ein Headset-System zum Einsatz kommen, dessen Software die Unternehmenszentrale in Dublin betreut. In dem voreingestellten Modus wird die gesamte Kommunikation einer Filiale an alle dort angemeldeten Mitarbeiter übertragen. In bestimmten Bereichen, etwa an den Kassen, sind die Beschäftigten verpflichtet, die Geräte zu nutzen.

Der örtliche Betriebsrat meint, die Nutzung der Headsets unterliege seiner Mitbestimmung. Das Headset-System sei eine technische Einrichtung, mit der das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden können. Der örtliche Betriebsrat sei auch zuständig, weil die Kommunikation nicht in andere Betriebe übertragen werde.

Das BAG bestätigte nun, dass die Einführung und Anwendung des Headset-Systems der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen. Das System ermögliche es, "das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen", hieß es zur Begründung. Zwar könne die Zentrale in Dublin nur auf geräte- und nicht auf personenbezogene Daten zugreifen.

Die Kommunikation werde aber an alle angemeldeten Beschäftigten übertragen, auch an Vorgesetzte. Dies führe zu einem "ständigen Überwachungsdruck", betonten die Erfurter Richter. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Gespräche nach Unternehmensangaben nicht aufgezeichnet werden.

Dennoch wiesen die obersten Arbeitsrichter die Klage des Dresdner Betriebsrats ab. Die Mitbestimmung stehe nicht dem örtlichen, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, denn das Headset-System sei im gesamten Unternehmen eingeführt worden, urteilten sie. Software und Betrieb würden für alle Filialen in Dublin gesteuert. Das mache zwingend eine unternehmenseinheitliche Regelung erforderlich, auch wenn die Kommunikation der einzelnen Beschäftigten nur auf örtlicher Ebene mitgehört werden kann.

T.Wright--AT