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Gericht bestätigt Abschiebung von Täter nach Gruppenvergewaltigung in Freiburg
Die Abschiebung eines nach einer Gruppenvergewaltigung einer damals 18-Jährigen im Oktober 2018 in Freiburg verurteilten Täters in den Irak wird nicht ausgesetzt. Trotz seiner familiären Bindungen sei die für Dienstag geplante Abschiebung verhältnismäßig, teilte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim mit. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg. (Az.: 12 S 479/25)
Der Kläger war Ende 2015 aus dem Irak nach Deutschland eingereist. Er wurde als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Das Landgericht Freiburg verurteilte ihn im Juli 2020 wegen seiner Beteiligung an der Gruppenvergewaltigung einer 18-Jährigen zu mehreren Jahren Haft.
Daraufhin wurde im Juli 2021 sein asylrechtlicher Schutzstatus widerrufen. 2022 wies ihn das Regierungspräsidium Freiburg aus Deutschland aus und verhängte ein neunjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ihm wurde mit Abschiebung gedroht.
Seine Klage dagegen blieb weitgehend erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob im Januar 2023 lediglich das neunjährige Einreiseverbot auf, weil die Frist zu lang sei. Demnach darf bei einer fehlenden Wiederholungsgefahr ein maximal fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot aus generalpräventiven Gründen ausgesprochen werden.
Das Regierungspräsidium erließ daraufhin im Februar 2024 ein vierjähriges Einreiseverbot. Die Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht im Januar ab. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus. Seit April ist der Mann Vater einer Tochter, er lebt mit ihr und seiner Lebensgefährtin zusammen.
Am 3. Februar kam der Mann in Abschiebehaft. Dagegen wehrte er sich gerichtlich. Eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung lehnten die Richter am Verwaltungsgericht Freiburg in der vergangenen Woche aber ab. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun.
Demnach steht die Ablehnung eines Schutzgesuchs aus der Abschiebehaft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Abschiebung nicht entgegen. Inhaltlich liege kein Asylantrag vor, weil in dem Antrag lediglich auf die familiäre Verbundenheit zur Tochter eingegangen werde. In der Sache gebe es keine verfolgungsrelevanten Tatsachen.
Von dem Mann gehe eine signifikante Wiederholungsgefahr aus, entschieden die Richter. Eine Unrechtseinsicht lasse sich nicht erkennen. Seine Angaben sprächen dafür, dass er die dem Opfer zugefügten Verletzungen nicht nur nicht einsehe, sondern sie noch nicht einmal verstanden habe.
Wegen einer weiteren Verurteilung im Zusammenhang mit versuchtem Raub und Körperverletzung verdeutlichte er nach Angaben des Gerichts, dass von ihm weiterhin die Gefahr zukünftiger Gewaltverbrechen ausgeht. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abschiebung ist unanfechtbar.
H.Gonzales--AT