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Wertpapiere eingefroren: Klage iranischer Bank gegen Clearstream wird neu verhandelt
Der Rechtsstreit zwischen einer iranischen Bank und der deutschen Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren wird neu aufgerollt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies den Fall am Dienstag zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Middle East Bank fordert von der Wertpapiersammelbank, der Clearstream Banking AG, Schadenersatz von elf Millionen Euro. (Az. XI ZR 59/23)
Clearstream ist eine sogenannter Zentralverwahrerin, die Wertpapiere verwahrt und verwaltet. Das tat sie auch für Unternehmens- und Staatsanleihen im Wert von zehneinhalb Millionen Euro, welche die Middle East Bank im Juni 2019 erworben hatte. Diese hatte dafür bei einer Volksbank ein Depot eröffnet. Clearstream buchte die Wertpapiere im August 2019 auf ein von ihr geführtes Sperrkonto.
Grund dafür war, dass die USA 2018 aus dem Atomabkommen mit dem Iran ausgestiegen und die Wirtschaftssanktionen wieder in Kraft gesetzt hatten. Die iranische Bank stand auf der Sanktionsliste. Sogenannte Sekundärsanktionen der USA sehen seit Oktober 2020 vor, dass sich auch Nicht-US-Unternehmen daran halten und keine geschäftlichen Beziehungen mit Firmen auf der Liste unterhalten. Sonst drohen Strafzahlungen und eine Beschränkung des Zugangs zum US-Finanzmarkt.
Am 16. Januar 2020 beauftragte die iranische Bank die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu verkaufen. Die Volksbank wies darauf hin, dass die Wertpapiersammelbank keine Weisungen von der iranischen Bank entgegennehme. Die Middle East Bank zog vor Gericht und forderte elf Millionen Euro Schadenersatz wegen entgangener Verkaufserlöse und nicht weitergeleiteter oder eingezogener Zinsen bis Ende Januar 2020. Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden größtenteils gegen sie.
Die EU-Blocking-Verordnung verbietet das Befolgen der US-Sanktionen, allerdings können Ausnahmen gemacht werden. Betroffene Unternehmen aus der EU können Schadenersatz bekommen. Der iranischen Bank steht allerdings aufgrund der Verordnung kein Schadenersatz zu, wie der BGH nun entschied. Eine Zweigniederlassung in München reicht dafür nicht aus. Es gebe auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche, da die iranische Bank nur mit der Volksbank einen Vertrag habe, nicht mit der Zentralverwahrerin.
Allerdings habe Clearstream mit dem Einfrieren der Wertpapiere das Eigentum der iranischen Bank verletzt. Das Einfrieren sei auch widerrechtlich gewesen, da die US-Sekundärsanktionen im Januar 2020 noch nicht in Kraft gewesen seien. Das Oberlandesgericht soll nun herausfinden, ob Clearstream schuldhaft gehandelt hat oder sich unverschuldet irrte - und und ob ihr Handeln den geltend gemachten Schaden verursachte.
K.Hill--AT