Arizona Tribune - Keine Anwohnerklagen möglich bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot

Börse
EUR/USD -0.06% 1.0595 $
MDAX -0.82% 26195.18
Euro STOXX 50 -0.09% 4790.33
DAX -0.11% 19189.19
TecDAX -0.56% 3333.56
SDAX 0.02% 13408.79
Goldpreis 0.19% 2619.7 $
Keine Anwohnerklagen möglich bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot
Keine Anwohnerklagen möglich bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot / Foto: Glyn KIRK - AFP/Archiv

Keine Anwohnerklagen möglich bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot

Anwohner in einer Umwelt- oder Lkw-Durchfahrtsverbotszone können nicht gegen Unternehmen vorgehen, die mit ihren Lastern das Verbot verletzen. Ein solcher Unterlassungsanspruch steht den Anwohnern nicht zu, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das Verbot diene nicht dem Schutz Einzelner, sondern generell einer geringeren Abgasbelastung im gesamten Gebiet.

Textgröße:

In Stuttgart ist seit März 2008 nahezu das gesamte Stadtgebiet eine Umweltzone, die von Autos mit besonders hoher Abgasbelastung nicht befahren werden darf. Seit März 2010 gilt zudem ein Durchfahrverbot für Laster über 3,5 Tonnen. Beides soll helfen, die EU-Abgasgrenzwerte in der Stadtluft einzuhalten.

Die Kläger wohnen in Stuttgart und wenden sich gegen eine Spedition. Diese verstoße mit ihren Lastern mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot. Dies führe zu einer erhöhten Feinstaub- und Stickoxidbelastung, die ihre Gesundheit gefährde.

Die Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. "Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu", urteilte in oberster Instanz nun auch der BGH.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, das Durchfahrtsverbot sei "für das gesamte Stadtgebiet angeordnet (worden), um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken". Davon seien die Kläger "nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt". Ein Schutz von Einzelinteressen sei dagegen nicht das Ziel des Durchfahrverbots.

Schon wegen der Größe der Verbotszone sei auch nicht feststellbar, dass bestimmte Laster für bestimmte Anwohner zu einer Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können einzelne Anwohner und auch Umweltverbände gegen das jeweilige Land klagen, wenn in Städten die Luftgrenzwerte für Feinstaub und Stickoxide nicht eingehalten werden. Damit können sie aber nur generell schärfere Maßnahmen im jeweiligen Luftreinhalteplan durchsetzen. Die Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone in Stuttgart sind Maßnahmen des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt.

P.Hernandez--AT