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Coronaimpfpflicht für Gesundheitspersonal: Verwaltungsgericht ruft Karlsruhe an
Ein Rechtsstreit um eine in der Coronakrise wegen eines fehlenden Immunitätsnachweises mit einem Tätigkeitsverbot belegte Pflegekraft eines niedersächsischen Krankenhauses wird das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das Verwaltungsgericht in Osnabrück entschied nach eigenen Angaben vom Dienstag, den Fall wegen massiver Zweifel an der Verfassungmäßigkeit des entsprechenden Paragrafen im damaligen Infektionsschutzgesetz den Richtern in Karlsruhe vorzulegen. Ihm selbst komme keinerlei "Normverwerfungskompetenz" vor, erklärte das Gericht.
Die Verwaltungsrichter gehen demnach davon aus, dass die Bestimmungen zu der während der Coronakrise eingeführten einrichtungsbezogenen Coronaimpfpflicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit der Betroffenen verletzten. Zur Begründung verwiesen sie nach Gerichtsangaben auf neue Erkenntnisse aus den kürzlich veröffentlichten Protokollen des Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) und die Ergebnisse einer am Dienstag durchgeführten Zeugenbefragung von RKI-Präsident Detlef Schaade.
Die stark umstrittene Einführung einer Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich sei seinerzeit maßgeblich mit einer von ungeimpftem Personal ausgehenden Ansteckungsgefahr für vulnerable Menschen begründet worden, erklärte das Verwaltungsgericht. Diese auf Empfehlungen des RKI beruhende Einschätzungen würden durch die nun veröffentlichten Protokolle "erschüttert". Der Gesetzgeber sei daher seiner "Normbeobachtungspflicht" nicht nachgekommen, als er die Pflicht in das Infektionsschutzgesetz aufnahm.
Das Bundesverfassungsgericht soll sich laut Osnabrücker Verwaltungsrichtern deshalb im Licht der neuen Erkenntnisse jetzt noch einmal mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der einrichtungenbezogenen Coronaimpflicht befassen. Die Karlsruher Richter hatten diese im April 2022 als mit dem Grundgesetz vereinbar eingestuft und eine entsprechende Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Da der entsprechende Paragraf des Infektionschutzgesetzes "im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen" sei, sei aber eine erneute Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erforderlich, erklärte das Verwaltungsgericht nun. Insgesamt sei "die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen". Sein Beschluss zur Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht sei nicht anfechtbar (Az. 3 A 224/22).
In dem Rechtsstreit geht es um eine Klage einer während der Coronapandemie im Jahr 2022 in einem Krankenhaus in Quakenbrück beschäftigten Pflegehelferin gegen den Landkreis Osnabrück. Dieser verhängte gegen die Frau auf Grundlage der Bestimmungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, weil sie keinen Immunitätsnachweis vorlegte. Dazu zählten etwa Unterlagen über eine Coronaimpfung oder eine überstandene Infektion.
Th.Gonzalez--AT