Arizona Tribune - Pflegebevollmächtigte fordert Ende der Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen

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Pflegebevollmächtigte fordert Ende der Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen
Pflegebevollmächtigte fordert Ende der Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen / Foto: Cole Burston - AFP/Archiv

Pflegebevollmächtigte fordert Ende der Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen

Die Pflegebevollmächtigte des Bundes, Claudia Moll (SPD), hat ein Ende der Impflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gefordert. "Ein Herauspicken einzelner Gruppen, von denen sich einige dann nachvollziehbar stigmatisiert fühlen, halte ich für keinen guten Weg", sagte Moll der "Rheinischen Post" vom Montag. Eine Verlängerung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht über das Jahresende hinaus halte sie auch wegen einer hohen Impfquote im Pflegebereich nicht für notwendig.

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Auch der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, forderte, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) müsse "die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 31. Dezember endlich beerdigen". Zahlreiche Gesundheitsämter würden ihren Vollzug mit Übergangsfristen so lange wie möglich hinauszögern, sagte Brysch der Zeitung. Sanktionen gebe es auch angesichts der schwierigen Personallage kaum. Brysch plädierte statt dessen für ein bundesweit geltendes, tägliches Testregime als Weg, in der Alten- und Krankenpflege mit Corona zu leben.

Die Pflegebeauftragte Moll argumentierte, dass das Verantwortungsbewusstsein bei den Angestellten im Gesundheitsbereich ohnehin hoch sei. "Pflegekräfte gehen in der überwiegenden Mehrzahl verantwortungsvoll mit Schutzimpfungen um, das bestätigt auch der hohe Prozentsatz der gegen Corona geimpften Pflegenden."

Die einrichtungsbezogene Impflicht sieht vor, dass Mitarbeiter in Gesundheit und Pflege seit dem 15. März einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Geschieht dies nicht, muss dies ans Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses prüft den Fall und entscheidet über das weitere Vorgehen. Möglich sind Sanktionen von Bußgeldern bis zu einem Tätigkeitsverbot. Bis zum Abschluss der Prüfung ist aber eine Weiterbeschäftigung der Betroffenen grundsätzlich möglich.

W.Nelson--AT