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Oberlandesgericht Stuttgart hebt Verbreitungsverbot für SWR-App "Newszone" auf
Oberlandesgericht Stuttgart hebt Verbreitungsverbot für SWR-App "Newszone" auf / Foto: JUNG YEON-JE - AFP/Archiv

Oberlandesgericht Stuttgart hebt Verbreitungsverbot für SWR-App "Newszone" auf

Im Streit zwischen mehreren privaten Zeitungsverlegern und dem Südwestrundfunk (SWR) um dessen speziell auf junge Menschen zugeschnittene Nachrichtenapp "Newszone" hat das baden-württembergische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart die Verbreitung des Programms wieder erlaubt. Das Gericht kippte nach Angaben vom Mittwoch im einstweiligen Verfügungsverfahren ein vom Stuttgarter Landgericht im Oktober ausgesprochenes vorläufiges Verbot der Verbreitung.

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Der Grund für die Entscheidung war demnach formal. Anders als das Landgericht sah das OLG in der Tatsache, dass die Verlage trotz Existenz einer speziellen Schlichtungsstelle für derartige Streitfälle zuvor kein Schlichtungsverfahren mit dem SWR herbeigeführt hatten, "ein Prozesshindernis". Dieser Umstand mache die verfahrensauslösende Verlegerklage "derzeit unzulässig", hieß es. Staatliche Gerichte dürften erst nach einem solchen Schlichtungsversuch angerufen werden.

"Newszone" ist nach SWR-Angaben eine Smartphoneapp, über die von dem öffentlich-rechtlichen Sender speziell auf ein junges Publikum zugeschnittene Beiträge konsumiert werden können. Demnach geht es bei dem Rechtsstreit mit den Verlagen aber nur um die Zulässigkeit der App als Verbreitungsweg, nicht die Beiträge. Diese sind auch auf anderem Weg erhältlich, etwa im Internet.

Die Verleger stützten ihre Klage nach Gerichtsangaben auf den Vorwurf, dass es sich beider fraglichen App um ein eigenständiges und nicht genehmigtes Telemedienangebot des SWR handelt, für das dieser gemäß den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags erst eine separate Erlaubnis hätte beantragen müssen.

Darüber hinaus kritisierten die Verleger demnach, dass die nicht auf konkrete Sendungen bezogenen Inhalte der App presseähnlich und damit wettbewerbwidrig seien, weil dieser Bereich den privaten Presseorganen vorbehalten sei. Der SWR wiederum bestritt in dem Verfahren nach Angaben des OLG, dass eine separate Genehmigung notwendig sei und dass es sich um presseähnliche Inhalte handle.

A.Clark--AT