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Datenleck bei Onlineanbieter muss keinen Anspruch auf Schadenersatz bedeuten
Ein Datenleck bei einem Onlineanbieter hat nicht automatisch Ansprüche auf Schadenersatz für betroffene Kunden zur Folge. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt, wie dieses am Mittwoch mitteilte. Geklagt hatte ein Nutzer eines Musikstreamingdiensts.
Der Dienstleister war Opfer eines Hackerangriffs geworden, bei dem personenbezogene Daten abgegriffen und zum Verkauf beziehungsweise später frei zugänglich zum Herunterladen angeboten wurden. Der Kläger machte Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro geltend, weil er durch den Vorfall Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und in großer Sorge sei. Zudem erhalte er seitdem Spamnachrichten.
Das Landgericht wies die Klage im Mai 2024 ab, weil es keinen Kausalzusammenhang zwischen den unzureichenden Schutzmaßnahmen und dem Schaden erkannte. Die Spammails könnten außerdem auch deshalb beim Kläger eingehen, weil der Kläger seine Daten an anderer Stelle weitergebeben habe oder sie anderweitig abgegriffen wurden.
Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 19. September zur Erfolglosigkeit der Berufung zog der Kläger diese zurück.
N.Walker--AT