Arizona Tribune - Urteil: Kein Schmerzensgeld von Land nach Verletzung durch Bäume bei Sturm

Börse
DAX -0.04% 19255.91
Euro STOXX 50 -0.27% 4820.68
SDAX 0.82% 13487.09
Goldpreis 0.14% 2576.6 $
TecDAX -0.48% 3369.62
MDAX 0.39% 26577.35
EUR/USD 0.43% 1.058 $
Urteil: Kein Schmerzensgeld von Land nach Verletzung durch Bäume bei Sturm
Urteil: Kein Schmerzensgeld von Land nach Verletzung durch Bäume bei Sturm / Foto: ALEJANDRO PAGNI - AFP/Archiv

Urteil: Kein Schmerzensgeld von Land nach Verletzung durch Bäume bei Sturm

Das Land Nordrhein-Westfalen muss einem Autofahrer, der durch einen bei einem Sturm umgestürzten Baum verletzt wurde, kein Schmerzensgeld zahlen. Grundsätzlich könne das Land wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zur Rechenschaft gezogen werden, teilte das Landgericht Köln am Freitag mit. Im vorliegenden Fall habe es jedoch keine ausreichenden Beweise für eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben. (Az.: 5 O 69/22)

Textgröße:

Der Kläger war im März 2019 während eines Sturms mit dem Auto unterwegs, als zwei Bäume am Fahrbahnrand auf sein Fahrzeug fielen. Er begründete seine Klage damit, dass die Hainbuchen kurz vor dem Vorfall durch Fäulnis beschädigt gewesen seien, was auch äußerlich erkennbar gewesen sei. Das Land habe den Baumbestand an der Stelle nicht regelmäßig geprüft. Das Land gab hingegen an, dass die Bäume wenige Tage vor dem Sturm das letzte Mal kontrolliert worden seien. Ursache für das Umstürzen der Bäume sei "höhere Gewalt" durch das Orkantief gewesen.

Das Landgericht wies die Klage nun ab und gab dem Land Recht. Allerdings müsse es Bäume entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher seien und den Verkehr gefährdeten, entschieden die Richter. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen würden. Das Land müsse nur einschreiten, wenn eine besondere Gefahr von Bäumen ausgehe. Eine regelmäßige Untersuchung auf Krankheitsanzeichen reiche aus, eine eingehendere Untersuchung müsse nur erfolgen, wenn ein Baum beispielsweise äußerlich beschädigt sei.

A.Moore--AT