Arizona Tribune - Aufhebungsvertrag "zur sofortigen Annahme" zulässig

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Aufhebungsvertrag "zur sofortigen Annahme" zulässig
Aufhebungsvertrag "zur sofortigen Annahme" zulässig

Aufhebungsvertrag "zur sofortigen Annahme" zulässig

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme anbieten. Dies sei kein Verstoß gegen das "Gebot fairen Verhandelns", entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Für den Fall der Verweigerung darf der Arbeitgeber demnach auch weitere Schritte wie eine Strafanzeige ankündigen, wenn diese nach den gegebenen Umständen ernsthaft in Betracht kommen. (Az: 6 AZR 333/21)

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Die Klägerin war Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik ihrer Firma. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer wurde sie mit dem Vorwurf konfrontiert, in der unternehmensinternen EDV bestimmte Einkaufspreise herabgesetzt zu haben, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen und ihre eigenen Erfolge zu schönen. Der Arbeitgeber bot eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags mit einer Frist von acht Tagen an. Dies sollte sie sofort unterschreiben.

Die Teamkoordinatorin tat dies nach einer zehnminütigen Schweigepause. Mit ihrer Klage macht sie geltend, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam. Sie habe keine Bedenkzeit gehabt und sich auch keinen rechtlichen Rat holen können. Zudem seien ihr eine Strafanzeige und eine fristlose Kündigung angedroht worden.

Doch der Aufhebungsvertrag ist wirksam, wie das BAG urteilte. Dass Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag "nur zur sofortigen Annahme" unterbreiten, sei zulässig.

Ob die von der Klägerin behaupteten Drohungen so geäußert wurden, war umstritten. Doch selbst wenn dies stimmt, ändert dies nach dem Erfurter Urteil nichts. Denn es seien keine Drohungen, die nur der Einschüchterung dienten. "Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen." Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot fairen Verhandelns liege nicht vor.

J.Gomez--AT