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Auch nach den bisherigen Corona-Maßnahmen soll es Schutz am Arbeitsplatz geben
Auch nach dem Auslaufen der bisherigen Corona-Maßnahmen am 19. März soll es am Arbeitsplatz Schutz vor einer Infektion geben. Das Bundeskabinett billigte am Mittwoch die neue Arbeitsschutzverordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), die mögliche Basisschutzmaßnahmen für eine Übergangszeit vorsieht. Dazu können neben Masken und Abstand auch die Reduzierung von physischen Kontakten im Betrieb gehören - etwa die durch weiteres Arbeiten im Homeoffice.
Die bislang geltende Homeoffice-Pflicht entfällt zwar mit der Neuregelung. "Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt", heißt es in der Verordnung. Dies gelte zum Beispiel bei der Tätigkeit in Großraumbüros.
Um neue Corona-Ausbrüche rechtzeitig erkennen zu können, sollen die Betriebe zudem prüfen, ob auch in der Übergangszeit weiterhin allen in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot unterbreitet wird.
"Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns, und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen", erklärte Heil in Berlin. "Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt."
Die Basisschutzmaßnahmen werden mit der Neuregelung nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, vielmehr soll es betriebliche Hygienekonzepten geben. Dabei müssen das örtliche Infektionsgeschehen und räumliche Begebenheiten berücksichtigt werden.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer Covid-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und diese während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Änderungen treten am 20. März in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai.
N.Walker--AT