Arizona Tribune - Ähnlichkeit mit Lebensmitteln kann Verbot von Kosmetika rechtfertigen

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Ähnlichkeit mit Lebensmitteln kann Verbot von Kosmetika rechtfertigen
Ähnlichkeit mit Lebensmitteln kann Verbot von Kosmetika rechtfertigen / Foto: Roslan RAHMAN - AFP/Archiv

Ähnlichkeit mit Lebensmitteln kann Verbot von Kosmetika rechtfertigen

Wenn Kosmetik- und Hygieneartikel starke Ähnlichkeit mit Lebensmitteln haben, dürfen die EU-Staaten sie gegebenenfalls verbieten. Voraussetzung ist allerdings, dass Verwechslungen erwartbar und dann auch gefährlich für die Gesundheit wären, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Der sichere Nachweis solcher Gefahren ist danach für ein Verbot aber nicht erforderlich. (Az: C 122/21)

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Im Streitfall hatten die Behörden in Litauen der Firma Get Fresh Cosmetics den Verkauf von Badekugeln mit Namen wie "Coco Beach" oder "Skin Candy" untersagt. Sie ahmten Aussehen, Größe und Geruch von Süßigkeiten nach. Es sei daher vorhersehbar, dass sie irrtümlich in den Mund genommen werden, was insbesondere Kinder und ältere Menschen gefährde.

Nach Ansicht des Herstellers reicht die Ähnlichkeit für ein Verbot nicht aus. Die Behörden hätten nicht dargelegt, dass eine solche Verwechslung auch gefährlich sein könne. Das oberste Verwaltungsgericht Litauens legte den Streit dem EuGH vor.

Dieser betonte nun, dass die EU-Richtlinie zu solchen verwechselbaren Erzeugnissen kein generelles Verbot vorschreibe. Ziel der Richtlinie sei es lediglich, EU-weit einheitliche Wettbewerbsbedingungen für solche Produkte zu schaffen. Ein Verbot sei daher nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen.

Konkret müsse das Produkt wegen seiner Größe, Farbe, seines Aussehens und Geruchs so beschaffen sein, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln möglich ist. Es müsse absehbar sein, dass beispielsweise Kinder das Produkt in den Mund nehmen und möglicherweise verschlucken. Dies müsse dann schließlich auch mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sein, etwa Vergiftungen, Ersticken oder eine Verletzung des Verdauungskanals.

EU-Recht enthalte keine Vermutung, dass die Ähnlichkeit mit Lebensmitteln zu solchen Gefahren führt, betonte der EuGH. Vielmehr müssten die nationalen Behörden dies jeweils im Einzelfall prüfen. Ein sicherer Nachweis, dass sich solche Gefahren verwirklichen, sei für ein Verbot aber nicht erforderlich. Den konkreten Streit um die Badekugeln müssen nach diesen Maßgaben nun die Verwaltungsgerichte in Litauen klären.

H.Romero--AT